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   BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92   

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BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92 (https://dejure.org/1993,10020)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1993 - 9 B 109.92 (https://dejure.org/1993,10020)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1993 - 9 B 109.92 (https://dejure.org/1993,10020)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Einstufung der Auswirkungen eines erheblichem Wandel unterworfenen ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 75.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92
    Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) und vom 22. Juli 1991 - BVerwG 9 C 38.91 u.a. - liegt nicht vor.

    In den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner ausgeführt, daß in Büfgerkriegssituationen Aktionen der Sicherheitskräfte auch in Gebieten, in denen der Staat die effektive Gebietsgewalt verloren hat, dann asylerheblich sind, wenn sie über Maßnahmen zur Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners hinausgehen und sich auf die physische Vernichtung der auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen - hier: der Tamilen bzw. der jüngeren männlichen Tamilen - richten (Urteile vom 22. Juli 1991 - BVerwG 9 C 38.91 u.a. - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - a.a.O.).

    Der beschließende Senat hat zwar diesen Fall als besonders krasse Form einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung in Bürgerkriegssituationen herausgestellt (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.07.1991 - 9 C 38.91

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von Angehörigen der tamilischen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92
    Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) und vom 22. Juli 1991 - BVerwG 9 C 38.91 u.a. - liegt nicht vor.

    In den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner ausgeführt, daß in Büfgerkriegssituationen Aktionen der Sicherheitskräfte auch in Gebieten, in denen der Staat die effektive Gebietsgewalt verloren hat, dann asylerheblich sind, wenn sie über Maßnahmen zur Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners hinausgehen und sich auf die physische Vernichtung der auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen - hier: der Tamilen bzw. der jüngeren männlichen Tamilen - richten (Urteile vom 22. Juli 1991 - BVerwG 9 C 38.91 u.a. - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - a.a.O.).

    Er hat es aber ebenfalls für asylrechtlich erheblich erachtet, wenn nur Teile der der Gegenseite zugerechneten Bevölkerung von solchen Aktionen betroffen sind, sofern sie nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt werden; er hat insoweit namentlich die Gruppe der jüngeren männlichen Tamilen genannt (Urteil vom 22. Juli 1991 - BVerwG 9 C 38.91 u.a. -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92
    Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, daß Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare asylerhebliche Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ist, so daß es an der Möglichkeit politischer Verfolgung fehlt, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht.
  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92
    Eine abweichende Rechtsansicht kommt darin aber nicht zum Ausdruck, denn nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht wird nicht verlangt, daß der Staat jederzeit und überall seine Ordnungsmacht effektiv durchsetzen kann, sondern daß er dazu prinzipiell in der Lage ist (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 340; Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 62.91 -).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 4.88

    Asylverfahren - Tatsachengericht - Umfang der Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92
    Eine von den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Amtswalterexzeß (Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 4.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 199 m.w.N.) abweichende Rechtsansicht liegt diesen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht zugrunde.
  • BVerwG, 20.11.1992 - 9 B 274.92

    Grundsatzbedeutung der Sache wegen objektiver Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92
    Im Unterschied zu den Verfahren, in denen der Senat mit Beschlüssen vom 20. November 1992 - BVerwG 9 B 273.92 und BVerwG 9 B 274.92 - insoweit die Revision zugelassen hat, stellt sich diese Frage hier jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise, denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts droht dem Beigeladenen u.a. schon bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (UA S. 17 bis 19).
  • BVerwG, 20.11.1992 - 9 B 273.92

    Grundsatzbedeutung der Sache wegen objektiver Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1993 - 9 B 109.92
    Im Unterschied zu den Verfahren, in denen der Senat mit Beschlüssen vom 20. November 1992 - BVerwG 9 B 273.92 und BVerwG 9 B 274.92 - insoweit die Revision zugelassen hat, stellt sich diese Frage hier jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise, denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts droht dem Beigeladenen u.a. schon bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (UA S. 17 bis 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1999 - 9 A 4671/98

    Irak, Kurden, Haft, Folter, PUK, Mitglieder, Peshmerga, Wehrdienstentziehung,

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (159 f.), Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 334, 340; BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1993 - 9 B 109.92-, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O..
  • OVG Niedersachsen, 08.09.1998 - 9 L 2142/98

    Gruppenverfolgung; Irak; Kurden; Asyl

    Ohne Gebietsgewalt kann eine asylrelevante Gruppenverfolgung nur ausnahmsweise stattfinden, beispielsweise wenn am Kampfgeschehen Unbeteiligte, die dem jeweiligen Gegner zugerechnet werden, oder bestimmbare Teilgruppen des Gegners systematisch beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1993 - 9 B 109.92 - Urt. v. 22.7.1991 - 9 C 38.91 -).
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